Sie sind hier: Startseite » Verein » Satzung des Mieterbundes Limburg und Umgebung e.V. mit dem Sitz in Limburg
Der Mieterbund Limburg und Umgebung e.V. hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Limburg an der Lahn. Er wird auf Grund der nachstehenden Satzung verwaltet und ist im Vereinsregister eingetragen.
Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
Der Verein wahrt ausschließlich die Mietrechtlichen Interessen der Mitglieder.
Die Mietrechtlichen Interessen werden durch rechtlichen Rat und Auskunft gewährleistet.
Die Fertigung von Schreiben erfolgt bei freier Kapazität durch Zahlung einer Pauschale. Die Höhe der Pauschale wird durch den Vorstand festgelegt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist.
Jeder Mieter und Untermieter einer Wohnung in Limburg und Umgebung kann Mitglied werden. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Bei Eingang der schriftlichen Kündigung in der Geschäftsstelle bis spätestens 30. September ist die Kündigung zum 31. Dezember des gleichen Jahres wirksam. Erfolgt der schriftliche Kündigungseingang nach dem 30. September, so endet dieMitgliedschaft erst zum 31. Dezember des nächsten Jahres.
Bei einem Wohnungswechsel in den Einzugsbereich eines anderen DMB Mietervereins kann das Mitglied die Mitgliedschaft im dortigen Mieterverein weiterführen. Sobald eine Aufnahmebestätigung des dort ansässigen Mietervereins vorliegt, ist die Mitgliedschaft beim Mieterbund Limburg beendet.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es trotz 3-maliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist oder wenn das Mitglied trotz Abmahnung gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Bei Tod endet die Mitgliedschaft am Ende des laufenden Kalenderjahres in dem der Todesfall dem Verein angezeigt wird, z.B. durch Erben, Nachlassverwalter, Nachlassgerichte
1. Bei der Aufnahme wird eine Gebühr erhoben. Gleichzeitig ist der Beitrag für zwölf Monate des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Der Beitrag wird durch den Vorstand festgesetzt. Nach der Aufnahme erhält das Mitglied eine Aufnahmebestätigung mit Bekanntgabe seiner Mitgliedsnummer.
2. Der weitere Beitrag für das jeweilige Kalenderjahr ist dann im Voraus jeweils bis zum 15. Februar des Jahres, in der Regel durch Bankeinzug oder in Ausnahmefällen per Banküberweisung oder Barzahlung zu entrichten. (Kalenderjahr= 01.01.- 31.12.d.J.)
3. In Einzelfällen kann der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss dem Mitglied Einräumen, den Mitgliedsbeitrag in Raten zu zahlen.
Wird der Mitgliedsbeitrag nicht termingerecht gezahlt, ruhen sämtliche Mitgliedsrechte, insbesondere hat das Mitglied keinen Anspruch auf Beratung, Vertretung oder Leistungen der Rechtsschutzversicherung.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Adressänderungen unverzüglich mitzuteilen.
4. Der Mitgliedsbeitrag umfasst die Kosten der Vereinsführung (z. B. Betriebskosten der
Geschäftsstelle, Gehälter, Versicherungen, Sachkosten, etc.) sowie die verpflichtenden Beiträge an den Landes- und Bundesverband.
Die Leitung des Vereins obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Dieser besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer. Der Vorstand wird für mindestens fünf Jahre gewählt.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertreten den Verein in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.
Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral.
Der Vorstand kann Beratungs- und Dienstleistungsverträge zur Erfüllung des Vereinszwecks mit Dritten und auch mit Vereinsmitgliedern abschließen. Der 1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende unterliegen nicht den Beschränkungen des§ 181 BGB.
Die Mitgliederversammlung findet alle 5 Jahre statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden je nach Beschluss des Vorstands einberufen.
Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher durch Veröffentlichung in der Presse. Anträge müssen schriftlich erfolgen und mindestens 6 Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, im Protokoll niedergelegt und von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, sowie zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer. Abstimmberechtigt sind alle Mitglieder und das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Die vorgeschlagene Änderung ist mit der Einladung bekannt zu geben.
Der Verein gehört dem „Deutscher Mieterbund Landesverband Hessen e.V. mit dem Sitz in Wiesbaden“ an.
Der Verein ist zur Zeit der Rechtsschutzversicherung des Deutschen Mieterbundes im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages angeschlossen.
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann nur bei einer gerichtlichen Streitigkeit nach Beratung durch den Verein und Abgabe einer Schadensmeldung, sowie ordnungsgemäßer Beitragszahlung erfolgen. Eine Übernahme der Kosten erfolgt nur nach entsprechender Kostenzusage der Rechtsschutzversicherung.
Die Wartezeit beträgt 3 Monate ab Schadensfall und Mitgliedschaft.
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine außerordentliche Mitgliederversammlung hierbei bedarf es einer Zweidrittelmehrheit. Das Vermögen muss im Sinne der Bestrebung des Vereins verwendet werden. Die Einladung zu dieser Versammlung erfolgt gemäߧ 7 dieser Satzung.
Letzte Änderung der Satzung am 26.11.2014