Sie sind hier: Startseite » BGH Urteile » Keine Mietminderung und keine Sanierungspflicht bei drohenden Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz
(dmb) „Statt eine neue Richtung einzuschlagen und den Zusammenhang zwischen Bausubstanz und Schimmelpilzbildung aufzuarbeiten, bestätigt der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung. Das ist enttäuschend“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil der Karlsruher Richter (BGH VIII ZR 271/17). „Im Ergebnis müssen Mieter warten, bis in ihren Wohnungen Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz auftreten. Erst dann können sie evtl. eine Sanierung fordern oder die Miete mindern. Die bloße Gefahr, dass es über kurz oder lang zu Schimmelpilzbildung kommt, reicht nicht aus.“
Vorliegend ging es um Wohnungen aus den 60er bzw. 70er Jahren, die nach den damals geltenden Bauvorschriften und Standards errichtet wurden. Nach den derzeitigen DIN-Vorschriften ergibt sich in diesen Fällen angesichts so genannter Wärmebrücken ein konkretes Risiko der Schimmelpilzbildung, zumindest wenn die Wohnungen nicht nachträglich gedämmt wurden. Das Landgericht Lübeck erklärte, die Mieter seien wegen der Gefahr von Schimmelpilzbildung berechtigt, die Miete zu kürzen und eine Mängelbeseitigung zu fordern. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung jetzt auf. Wärmebrücken in den Außenwänden seien keine Mängel, wenn die Wohnungen im Einklang mit den zum Zeitpunkt des Baues geltenden Vorschriften errichtet wurden. Sanierungspflichten könnten auch nicht aus den „Grundsätzen zeitgemäßen Wohnens“ hergeleitet werden, das heißt unter Berücksichtigung heutiger Bauvorschriften. Das bedeutet, die bloße Gefahr einer Schimmelbildung ist kein Mangel, zumal der Mieter durch regelmäßiges Lüften in einem zumutbaren Umfang die Schimmelbildung verhindern könnte.
Lukas Siebenkotten: „Natürlich ist der Mieter verpflichtet, vernünftig zu heizen und zu lüften. Aber egal, ob der Mieter in eine teure oder preiswerte, in eine neue oder eine ältere Wohnung zieht – er hat Anspruch auf eine Wohnung, die ihn nicht krank macht, in der seine Gesundheit nicht gefährdet wird. Aus meiner Sicht ist das eine Wohnung, in der nicht die Gefahr von Schimmelpilzbildung besteht. Seine Ansprüche sollte ein Mieter nicht erst dann durchsetzen können, wenn die Wohnung schon verschimmelt ist.“