Räum- und Streupflichten des Eigentümers enden an der Grundstücksgrenze
Eigentümer muss Gehwege vor dem Haus nur räumen und streuen, wenn die Ortssatzung ihn dazu verpflichtet (dmb) Die Räum- und Streupflicht des Eigentümers endet an der Grundstücksgrenze. Die Gehwege vor dem Haus muss er als Anlieger nur räumen und streuen, wenn dies die Stadt, zum Beispiel über eine Straßen- und Reinigungssatzung festgelegt hat, entschied heute der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 255/16). Die Klage auf Schadensersatzweiterlesen